AllgemeineGeschäftsbedingungenderDiconn

(Stand: 07.07.2009)
Die Diconn erbringt Dienstleistungen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragparteien erfordern. Um alle notwendigen geschäftlichen Regelungen und Bearbeitungskriterien festzuschreiben, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

§ 1 Leistungsumfang

(1) Die Diconn erbringt Dienstleistungen entsprechend dem vertraglich geregelten Entgelt und den fixierten Absprachen mit dem Auftraggeber.
Die Art der Dienstleistung wird im Vertrag genau definiert und beinhaltet im wesentlichen die Übernahme von Arbeiten einer externen Kommunukationszentrale bzw. Teile davon (z.B. Übernahme von Telefonaten, Bearbeitung und Weiterleitung von e-Mails, Bearbeitung und Weiterleitung von SMS etc.).
Soweit eine Festlegung in bestimmten Einzelfällen nicht möglich ist, erbringt die Diconn ihre Dienstleistungen so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht.

(2) Zu den Dienstleistungen der Diconn gehören - im vereinbarten zeitlichen Umfang und zu den jeweils vereinbarten Einzelpreisen - insbesondere:
1.Die Einrichtung mindestens einer Zielrufnummern auf diese der Auftraggeber Anrufe von seinem Anschlüss weiterleitet. Die Anrufweiterleitung ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit der Diconn.
Die Zielrufnummern werden von Diconn bestimmt und festgelegt. Die Diconn bleibt Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten an diesen Zielrufnummern.
Eine etwaige Überlassung der Zielrufnummern an den Auftraggeber nach Beendigung dieses Vertrages wird schon jetzt allumfassend ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung dieser Zielrufnummern

2. Die Annahme von eingehenden Anrufen unter Verwendung des eines Meldetextes.
Der Telefonische Meldetext wird vertraglich festgelegt.Er kann vom Auftragnehmer teilweise geändert werden, wenn der grundlegende Informationsgehalt nicht maßgeblich verändert wird.

3. Die Einrichtung einer Benachrichtigungsvariante per per e-mail und/oder SMS und/oder Fax, mit der der Auftraggeber über Nachrichten benachrichtigt wird.

4. Sekretariatsdienstleistungen nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Stellt die Diconn dem Auftraggeber je nach gewähltem Modul weitere Leistungen zur Verfügung (z.B. zusätzliche Adressen, Telefonnummern ö.ä.), so bleibt sie ebenfalls Inhaber sämtlicher Rechte hieran. Die Befugnis zur Nutzung durch den Auftraggeber ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt.
Ein Anspruch auf Überlassung nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht nicht. Dies gilt auch für solche Leistungen, die erst nach Vertragsschluss durch die Diconn eingeführt werden.
Die Diconn sichert zu, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, dass die zuvor genannten Dienstleistungen jederzeit im vertraglich vereinbarten Umfang erbracht werden können. Sie sorgt unter anderem durch Schulungen der Mitarbeiter und anderweitige Qualitätssicherungsmaßnahmen dafür, dass die telefonischen Übermittlungsdienste und andere angebotene Dienstleistungen stets mit der größten Sorgfalt ausgeführt werden. Gleichwohl kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Informationen in Einzelfällen versehentlich unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verstanden bzw. weitergeleitet werden. Für einen möglichst umfassenden Schutz vor den hieraus ggf. resultierenden Schäden ist daher die ergänzende Mitwirkung des Auftraggebers (§ 3 Abs. 4) unabdingbar.

Die Diconn kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass sie nicht in Einzelfällen durch höhere Gewalt oder Verschulden Dritter – beispielsweise durch Überlastung des Telefonnetzes - an der (rechtzeitigen) Erbringung ihrer Dienstleistungen gehindert wird. Sie verpflichtet sich in diesem Fall, sämtliche ihr technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, diesen Hinderungsgrund alsbald zu beseitigen.

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§ 2 Vertragsbeginn

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem im Vertrag fixierten Datums.
(2) Die Diconn erteilt dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Auftragsbestätigung, die die wesentlichen vereinbarten Vertragsdaten enthält.
(3) Vor der Freischaltung sämtlicher Leistungsmerkmale behält sich die Diconn eine Bonitätsprüfung (§ 8) vor.
(4) Ein Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages und Freischaltung aller weiteren Leistungsmerkmale besteht erst, nachdem eine eingeholte Auskunft ergeben hat, dass der Auftraggeber über eine zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinreichende Bonität verfügt. Anderenfalls ist die Diconn berechtigt, die Fortsetzung des Vertrages und Freischaltung der Leistungsmerkmale von der Zahlung einer Kaution ( Vorkasse ) Abhängig zu machen.
(5) Ist der Auftraggeber im Falle einer negativen Bonitätsauskunft nicht bereit, eine solche Sicherheit zu leisten, so ist damit keine automatische Vertragsbeendigung verbunden. Beide Vertragsparteien können den Vertrag aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstleistungen der Diconn weder zum Abruf noch zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen - gleich welcher Art – verstoßen. Er hat jeglichen Eindruck im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vermeiden, von ihm zu verantwortende Inhalte seien der Diconn zuzurechnen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Passworte vor dem unbefugten Zugang durch Dritte zu schützen, beispielsweise durch regelmäßige Änderung, und durch angemessene Maßnahmen vor Verlust zu schützen.

Er verpflichtet sich weiter, sämtliche Änderungsaufträge der bei der Diconn hinterlegten Anweisungen zu Meldetext, Anrufweiterleitungen, Benachrichtigungsoptionen etc. ausschließlich

  • telefonisch unter Identifikation mit der bei Vertragsbeginn vereinbarten Passwort für die telefonische Nutzung. („Telefonpasswort“)
  • per Telefax, das die Unterschrift des Auftraggebers oder eines bei der Diconn bekannten Mitarbeiters des Auftraggebers trägtzu übermitteln. Er akzeptiert, dass Änderungsanweisungen, die auf anderen Übertragungswegen an die Diconn herangetragen werden, aus Sicherheitsgründen ausnahmslos nicht ausgeführt werden können.

(3) Zur Vermeidung von fehlerhaften Auskünften gegenüber Anrufern verpflichtet sich der Auftraggeber, die Diconn davon in Kenntnis zu setzen, wenn er oder ein von ihm benannter Ansprechpartner/Vertreter für einen längenen Zeitraum als 2 Wochen telefonisch nicht zu erreichen und auch sonst nicht in der Lage ist, für ihn bestimmte Benachrichtigungen abzurufen. Er hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die er Benachrichtigungen empfängt (z.B. e-mail-account) empfangsbereit sind und trägt die alleinige Verantwortung dafür, daß eventuelle Anrufweiterleitungen seiner Anschlüsse auf die Diconn-Telefonnummern korrekt geschaltet sind
(4) Sobald dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Informationen durch Mitarbeiter der Diconn möglicherweise unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig weitergeleitet wurden (§ 1 Abs. 4), obliegt es dem Auftraggeber, im ihm zumutbaren Umfang - durch Rückfrage bei dem Anrufer und/oder andere hierfür geeignete Maßnahmen – diese Unklarheiten auszuräumen, um eventuell drohende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen solche Vorgänge betreffen, die erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers oder dessen Vertragspartner haben können.

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§ 4 Leistungsentgelt

(1) Das Leistungsentgelt richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Bedingungen. Es besteht aus einer monatlichen Grundgebühr für die Bereitstellung der in § 1 genannten Dienste sowie nutzungsabhängigen Einzelentgelten zuzüglich der jeweils geltenden MwSt. Es gilt das Preisverzeichnis der Diconn, das der Auftragsbestätigung in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung beigefügt ist.
(2) Die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand für Annahme und Verarbeitung von Telefonaten oder sonstigen Aufträgen berechnet.
(3) Die Diconn behält sich die Änderung des Leistungsentgelts vor. Sie kann eine Erhöhung insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstehenden Kostenfaktoren ausgesetzt ist. Die Diconn kündigt dem Auftraggeber eine Kündigung innerhalb der in § 9 Abs. 1 genannten Frist zu, worauf in der Preiserhöhungsmitteilung – da damit keine Abweichung von den sonstigen Kündigungsfristen verbunden ist – nicht ausdrücklich hingewiesen werden muss. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen besteht nicht.
(4) Die Grundgebühren und Nutzungsentgelte werden jeweils monatlich fällig. Rechnungsstichtag ist jeweils der 5. Arbeitstag des Folgemonats.

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§ 5 Datenschutz

(1) Die Diconn erhebt, speichert und verarbeitet im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangte Daten entsprechend den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und zwar einerseits zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten, andererseits zum Nachweis der einzelnen angefallenen Nutzungsentgelte. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen (§ 33 BDSG).
(2) Insbesondere werden gespeichert: Kundennummer und Kennung des Auftraggebers, die Verbindungsdaten eingehender und abgehender Telefonate einschließlich der jeweiligen Rufnummer und des Namens der Anrufers/Angerufenen, angefallene Einheiten, der genaue Zeitpunkt und der wesentliche Inhalt des Gesprächs sowie die weiter veranlassten Maßnahmen einschließlich eventuell erbrachter Sonderdienstleistungen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist - vorbehaltlich des Absatzes 3 - ausgeschlossen.
(3) Soweit die Daten zum Nachweis der Nutzungsentgelte gespeichert werden, verpflichtet sich die Diconn, nur solche Datenbestandteile an Dritte weiterzugeben, deren Weitergabe für den Nachweis unabdingbar sind und deren Weitergabe nicht gegen datenschutzrechtliche Belange Dritter verstößt.

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§ 6 Haftung

(1) Die Diconn haftet für Vermögensschäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen ebenfalls solcher die bei etwaigen Dritten entstehen.
(2) Die Haftung der Diconn für Schäden, die auf Übermittlungsfehlern zwischen Auftraggebern bzw. ihren Kunden und Mitarbeitern der Diconn beruhen sind generell und allumfassend ausgeschlossen.
(3) Die Haftung der Diconn für Schäden, die durch Ausfall Beeinträchtigungen von technischen Systemen oder die fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter - insbesondere von Telekommunikationsdiensteanbietern oder Anbietern von anderen Dienstleistern– verursacht werden, ist ausgeschlossen.

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§ 7 Bonität

(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass die Diconn bei der für ihn zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sowie den Wirtschaftsauskunfteien CREDITREFORM / CEG und BÜRGEL Auskünfte einholt.

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§ 8 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats kündigen.
(2) Die Diconn kann das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Sie kann sofort kündigen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber eine seiner in § 1 Abs. 3 und § 3 genannten Verpflichtungen nachhaltig verletzt oder mit der Verpflichtung zur Zahlung des Leistungsentgelts nicht nachkommt.
(3) Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Die Nichtinanspruchnahme der Dienstleistungen der Diconn durch den Auftraggeber kann eine Kündigung im Sinne des Abs. 1 auch dann nicht ersetzen, wenn diese bereits längere Zeit anhält.

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§ 9 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

(1) Wird im Vertrag ein etwaig hier dargestellter Zusammenhang anders definiert, so gilt dieser der dann vereinbart ist (z.B. Zahlungsarten, Zahlungsbedingungen, Kündigugsmodelle).
(2) Die Diconn ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall setzt sie ihren Auftraggeber hiervon in Kenntnis und weist ihn darauf hin, dass er berechtigt ist, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist der Änderung nicht, werden die geänderten Bedingungen Vertragsbestandteil. Anderenfalls verbleibt es bei den ursprünglich vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen der Diconn und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Leipzig.

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